SIE HABEN MIT IHREM GELD DIE WOHNUNG IHRES PARTNERS UMGEBAUT.
HABEN ANSPRUCH AUF RÜCKERSTATTUNG?

Wie schmerzhaft kann es sein, fälschlicherweise den Eindruck zu haben, dass man Anspruch auf Geld hat? Das ist bei dieser Frau geschehen. Sie lebte mit ihrem Partner in dessen Haus. Irgendwann mussten sie renovieren und die Frau hatte ein nettes kleines Erspartes. Sie beschlossen, dieses Geld für die Renovierung zu verwenden, trafen aber keine entsprechenden Vorkehrungen. Sie hatten auch keine Vereinbarung über das Zusammenleben miteinander getroffen.
Irgendwann ging die Beziehung in die Brüche, und Sie ahnen es schon: Es kam zu einer Diskussion darüber, ob der Ehemann das von seiner Ex in das Haus investierte Kapital zurückzahlen muss. Der Ehemann sah das nicht so: Schließlich war es sein Haus, und die Renovierung hatte ihnen beiden auch gefallen. Die Frau vertrat jedoch den Standpunkt, dass das Haus durch ihre Investition erheblich an Wert gewonnen habe. Da war es doch nur fair, dass sie wenigstens ihr Geld zurückbekommen sollte.
Die Frau ging vor Gericht. Es wurde ein langwieriges Verfahren, das schließlich vor dem höchsten Gericht der Niederlande, dem Obersten Gerichtshof, landete. Zusammen mit ihrem Anwalt dachte die Frau, sie könne geschickt argumentieren: Wenn in einer Ehe einer der beiden Ehegatten über eigenes Geld verfügt (z. B. Geld, das nicht in die Gütergemeinschaft gefallen ist; man denke z. B. an eine Erbschaft, die der Erblasser mit einer Ausschlussklausel versehen hat), entsteht ein Anspruch auf Ausgleich. Dies ist in Art. 1 : 87 Zivilgesetzbuch festgelegt. Die Frau vertrat die Auffassung, dass, wenn es in dieser Situation einen Anspruch auf Entschädigung gibt, dieser auch für sie als Mitbewohnerin gelten sollte. Immerhin wurde festgestellt, dass das Haus ihres Ex renoviert worden war und dass dies mit ihrem Geld geschehen war. Müsste der Mann ihr dann nicht einfach den Betrag zurückzahlen und ihr den Wertzuwachs des Hauses ersetzen? Richtig...?
Und wenn diese Geschichte nicht wahr sei, so die Frau weiter, dann sei ihr Ex sicher ungerechtfertigt bereichert. Auch dafür gibt es gesetzliche Regelungen. Die Frau hatte gezahlt (und war dadurch verarmt), und das Haus des Mannes war dadurch mehr wert geworden (der Mann war also reicher). Richtig...?
Und wenn auch das nicht klappte, argumentierte die Frau, sei es doch nur fair und vernünftig, dass sie ihr Geld zurückbekomme. Richtig...?
In diesem Fall ging die Sache für die Frau ziemlich schief. Der Oberste Gerichtshof entschied am 10. Mai 2019 (NJ2019/248) und entschied gegen die Frau. In Bezug auf das Recht auf Entschädigung (die Parallele zu Ehepartnern) entschied der Oberste Gerichtshof, dass Artikel 1 : 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur für verheiratete Paare gilt und dass es keinen Rechtsgrund gibt, diese gesetzliche Bestimmung analog auf informelle Lebensgemeinschaften auszudehnen.
Auch die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung wurde in der Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs nicht gestellt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn eine Person verpflichtet ist, etwas zu tun, und die Kosten dafür von einer anderen Person getragen werden. In diesem Fall war der Ehemann jedoch nicht verpflichtet, sein Haus umzugestalten. Er hat dies nur getan, weil seine Frau ihm angeboten hat, dafür zu bezahlen. Hätte sie es ihm nicht angeboten, hätte er den Umbau nie in Angriff genommen, weil er einfach nicht das Geld dafür hatte. Die bloße Tatsache, dass eine Person etwas für eine andere bezahlt, bedeutet keine ungerechtfertigte Bereicherung.
Was ist mit Angemessenheit und Fairness? Ein Kind kann doch sicher erkennen, dass es vernünftig ist, wenn der Mann der Frau zumindest die Kosten für die Renovierung erstattet? Nein, entschied der Oberste Gerichtshof. Wenn Sie sich auf Angemessenheit und Billigkeit berufen, müssen Sie sehr konkret darlegen, unter welchen Umständen es für den Ehemann zumutbar ist, die Kosten zu erstatten. Und das hat die Frau hier nicht getan. Sie hatte ihre Berufung auf die Angemessenheit und Fairness nicht hinreichend dargelegt und begründet, so dass auch diese Berufung erfolglos blieb.
Die Frau ging also völlig unter. Es ist umso ärgerlicher, wenn man bedenkt, dass sie sich diese Misere hätte ersparen können, wenn sie alles im Voraus richtig organisiert und aufgezeichnet hätte. Zum Beispiel in einem Zusammenlebensvertrag, in dem Vereinbarungen über die Kosten für die Renovierung der Wohnung des anderen getroffen werden. Oder indem man bei der Planung der Renovierung eine klare Vereinbarung über den Umgang mit der Investition der Ehefrau in das Haus ihres Partners trifft (und diese Vereinbarung auch schriftlich festhält!). Die Ehefrau verlor einen Berg von Prozesskosten und steht nun mit leeren Händen da.
Die Moral von der Geschicht': Ihr müsst nicht unbedingt heiraten, aber ihr müsst das alles ordentlich regeln und schriftlich festhalten.
Irgendwann ging die Beziehung in die Brüche, und Sie ahnen es schon: Es kam zu einer Diskussion darüber, ob der Ehemann das von seiner Ex in das Haus investierte Kapital zurückzahlen muss. Der Ehemann sah das nicht so: Schließlich war es sein Haus, und die Renovierung hatte ihnen beiden auch gefallen. Die Frau vertrat jedoch den Standpunkt, dass das Haus durch ihre Investition erheblich an Wert gewonnen habe. Da war es doch nur fair, dass sie wenigstens ihr Geld zurückbekommen sollte.
Die Frau ging vor Gericht. Es wurde ein langwieriges Verfahren, das schließlich vor dem höchsten Gericht der Niederlande, dem Obersten Gerichtshof, landete. Zusammen mit ihrem Anwalt dachte die Frau, sie könne geschickt argumentieren: Wenn in einer Ehe einer der beiden Ehegatten über eigenes Geld verfügt (z. B. Geld, das nicht in die Gütergemeinschaft gefallen ist; man denke z. B. an eine Erbschaft, die der Erblasser mit einer Ausschlussklausel versehen hat), entsteht ein Anspruch auf Ausgleich. Dies ist in Art. 1 : 87 Zivilgesetzbuch festgelegt. Die Frau vertrat die Auffassung, dass, wenn es in dieser Situation einen Anspruch auf Entschädigung gibt, dieser auch für sie als Mitbewohnerin gelten sollte. Immerhin wurde festgestellt, dass das Haus ihres Ex renoviert worden war und dass dies mit ihrem Geld geschehen war. Müsste der Mann ihr dann nicht einfach den Betrag zurückzahlen und ihr den Wertzuwachs des Hauses ersetzen? Richtig...?
Und wenn diese Geschichte nicht wahr sei, so die Frau weiter, dann sei ihr Ex sicher ungerechtfertigt bereichert. Auch dafür gibt es gesetzliche Regelungen. Die Frau hatte gezahlt (und war dadurch verarmt), und das Haus des Mannes war dadurch mehr wert geworden (der Mann war also reicher). Richtig...?
Und wenn auch das nicht klappte, argumentierte die Frau, sei es doch nur fair und vernünftig, dass sie ihr Geld zurückbekomme. Richtig...?
In diesem Fall ging die Sache für die Frau ziemlich schief. Der Oberste Gerichtshof entschied am 10. Mai 2019 (NJ2019/248) und entschied gegen die Frau. In Bezug auf das Recht auf Entschädigung (die Parallele zu Ehepartnern) entschied der Oberste Gerichtshof, dass Artikel 1 : 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur für verheiratete Paare gilt und dass es keinen Rechtsgrund gibt, diese gesetzliche Bestimmung analog auf informelle Lebensgemeinschaften auszudehnen.
Auch die Frage der ungerechtfertigten Bereicherung wurde in der Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs nicht gestellt. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn eine Person verpflichtet ist, etwas zu tun, und die Kosten dafür von einer anderen Person getragen werden. In diesem Fall war der Ehemann jedoch nicht verpflichtet, sein Haus umzugestalten. Er hat dies nur getan, weil seine Frau ihm angeboten hat, dafür zu bezahlen. Hätte sie es ihm nicht angeboten, hätte er den Umbau nie in Angriff genommen, weil er einfach nicht das Geld dafür hatte. Die bloße Tatsache, dass eine Person etwas für eine andere bezahlt, bedeutet keine ungerechtfertigte Bereicherung.
Was ist mit Angemessenheit und Fairness? Ein Kind kann doch sicher erkennen, dass es vernünftig ist, wenn der Mann der Frau zumindest die Kosten für die Renovierung erstattet? Nein, entschied der Oberste Gerichtshof. Wenn Sie sich auf Angemessenheit und Billigkeit berufen, müssen Sie sehr konkret darlegen, unter welchen Umständen es für den Ehemann zumutbar ist, die Kosten zu erstatten. Und das hat die Frau hier nicht getan. Sie hatte ihre Berufung auf die Angemessenheit und Fairness nicht hinreichend dargelegt und begründet, so dass auch diese Berufung erfolglos blieb.
Die Frau ging also völlig unter. Es ist umso ärgerlicher, wenn man bedenkt, dass sie sich diese Misere hätte ersparen können, wenn sie alles im Voraus richtig organisiert und aufgezeichnet hätte. Zum Beispiel in einem Zusammenlebensvertrag, in dem Vereinbarungen über die Kosten für die Renovierung der Wohnung des anderen getroffen werden. Oder indem man bei der Planung der Renovierung eine klare Vereinbarung über den Umgang mit der Investition der Ehefrau in das Haus ihres Partners trifft (und diese Vereinbarung auch schriftlich festhält!). Die Ehefrau verlor einen Berg von Prozesskosten und steht nun mit leeren Händen da.
Die Moral von der Geschicht': Ihr müsst nicht unbedingt heiraten, aber ihr müsst das alles ordentlich regeln und schriftlich festhalten.