RECHTSNACHFOLGE. WIE FUNKTIONIERT DAS?
Das Gesetz sieht vor, dass die Erbfolge durch gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen erfolgt. Die Verfügung über das Vermögen nach dem Tod wird im Volksmund als Testament bezeichnet. In diesem Beitrag erörtere ich, wie die Erbfolge abläuft, wenn keine Verfügung von Todes wegen getroffen wurde. Wir nennen dies das Erbrecht der unbeweglichen Erbfolge.
Abstammungssystem
Das Erbrecht arbeitet mit vier Gruppen von Erben, den Elternschaften. Das System ist so aufgebaut, dass wir, beginnend mit Abstammung 1, alle Abstammungen in einer bestimmten Reihenfolge durchgehen. Sobald wir Personen mit einer bestimmten Abstammung finden, brauchen wir nicht weiter zu suchen und können feststellen, wer die Erben sind. Dies geht aus Artikel 4 Absatz 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor: Das Gesetz sieht vor, dass die Erben kraft ihres eigenen Rechts nacheinander erben.
Das sind die Abstammungen:
Erster Elternteil: Ehegatte und Kinder des Erblassers
Zweiter Elternteil: Brüder und Schwestern und die Eltern des Erblassers
Dritter Elternteil: Großeltern des Erblassers
Vierte Abstammung: Urgroßeltern des Erblassers
Beispiel 1
Jan stirbt. Er ließ sich zwei Jahre zuvor von Marie scheiden, und aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder (das erste Elternteil) hervor. Seine Eltern (zweite Abstammung) leben noch, ebenso wie sein Großvater mütterlicherseits (dritte Abstammung). Er hat zwei Schwestern (zweites Elternteil). Die beiden Kinder, die zum ersten Elternteil gehören, sind die Erben; wir brauchen nicht weiter zu suchen.
Beispiel 2
Die gleiche Situation, aber es wurden keine Kinder aus der Ehe geboren. Ergebnis: keine Person der ersten Abstammung. Nun, in der zweiten: seine Eltern und zwei Schwestern. Sie sind die Erben, wir müssen nicht weiter suchen.
Beispiel 3
Wie in Beispiel 2, aber Jan hat keine Geschwister und seine Eltern sind verstorben. Weder in der ersten noch in der zweiten Abstammung. Der Großvater (dritter Elternteil) ist der Erbe.
Platzhalter
In dem Zitat aus dem Gesetzestext von Artikel 4: 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es: "auf eigene Rechnung". Dies bedeutet, dass diese Personen aufgrund ihrer familiären Beziehung zum Erblasser unabhängig voneinander Erben werden. Sie können aber auch ein Erbe sein, der nicht auf eigene Rechnung handelt. Dann sind Sie Erbe im Sinne der gesetzlichen Erbfolge. Es funktioniert folgendermaßen.
Nehmen wir das Beispiel 2. Jan hat also vier Erben: seine beiden Schwestern und seine Eltern. Aber nehmen wir an, dass eine seiner Schwestern schon früher gestorben ist. Sie hat einen Sohn. Dann kommt jetzt die stellvertretende Erfüllung ins Spiel. Die Schwester ist Erbin, aber vorverstorben. Ihr Sohn handelt nun an ihrer Stelle und ist Erbe in Stellvertretung.
Aber nehmen wir an, die Schwester hat nicht nur ein, sondern zwei Kinder. Wie ist dann die Aufteilung? Die Eltern und die beiden Schwestern würden jeweils den gleichen Anteil erben, d. h. je ein Viertel des Nachlasses. Eine Schwester ist jedoch bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder. Ihre beiden Kinder, die Stellvertreter, übernehmen zusammen ihren Anteil, d.h. ein Viertel. Per Saldo erbt somit jedes der Kinder der Schwester ein Achtel des Nachlasses.
Halbbrüder und Halbschwestern
Das Gesetz sieht vor, dass Halbgeschwister die Hälfte des Erbteils eines Vollgeschwisters oder eines Elternteils erben. Nehmen wir noch einmal Beispiel 2. Jans Eltern leben noch, sind aber geschieden. Sein Vater hat eine Freundin und hat mit ihr einen Sohn. Damit hat Jan neben zwei Vollschwestern noch einen Halbbruder. Jan stirbt. Was nun? So gibt es beispielsweise vier "Vollerben" (Eltern und zwei Schwestern) und einen "Halberben" (den Halbbruder). Wie können wir dieses Problem lösen?
Dann müssen wir eine Formel aufstellen. Wir setzen das Erbe des Halbbruders auf 1. Dann ist der Erbteil der Eltern und Schwestern 2. Schließlich bekommt der Halbbruder die Hälfte dessen, was die Vollschwestern und Eltern bekommen. Also: zwei Eltern und zwei Schwestern, je 2 = 4 x 2 = 8. Wenn man 1 (Halbbruder) hinzufügt, kommt man auf 9. Dann erhalten die beiden Eltern und die beiden Schwestern jeweils 2/9 und der Halbbruder 1/9. Das ergibt 8/9 + 1/9 = 9/9 oder 1. Und damit ist die Summe "raus".
Abschlüsse
Das Gesetz besagt, dass Familienangehörige bis zum sechsten Grad nicht erben können. Aber wie berechnet man diesen Grad? Ganz einfach: Bruder und Schwester. Man geht vom Bruder einen Schritt zurück zu den gemeinsamen Vorfahren, in diesem Fall den Eltern. Erster Grad. Dann zurück zu der Schwester. zweiter Grad. Zwei Cousins: von Cousin 1 einen Schritt zurück zu seinen Eltern. Erster Grad. zurück zu den Großeltern, die die gemeinsamen Vorfahren der beiden Cousins sind. Zweiter Grad. zurück zu den Eltern des anderen Cousins. Dritter Grad. Von dort zurück zum anderen Cousin. Vierter Grad. Man muss also nur bis zu den gemeinsamen Vorfahren zurückrechnen.
Unwürdigkeit
Personen können unwürdig werden, Erben zu sein. Beispiele sind: die Person, die den Erblasser getötet hat und dafür unwiderruflich vom Gericht verurteilt wurde. Oder für andere schwere Straftaten gegen den Erblasser. Oder wenn der Erblasser bedroht wird, um ihn zu zwingen, ein bestimmtes Testament zu machen. Oder wer das Testament des Erblassers veruntreut, zerstört oder gefälscht hat.
Wenn jemand unwürdig ist, als Erbe zu handeln, gelten wieder die Regeln der stellvertretenden Erfüllung. Wäre die Schwester in unserem Beispiel nicht gestorben, sondern hätte Jan getötet und wäre dafür verurteilt worden, könnte sie nicht als Jans Erbe auftreten, sondern ihr Sohn würde an ihrer Stelle handeln.
Abstammungssystem
Das Erbrecht arbeitet mit vier Gruppen von Erben, den Elternschaften. Das System ist so aufgebaut, dass wir, beginnend mit Abstammung 1, alle Abstammungen in einer bestimmten Reihenfolge durchgehen. Sobald wir Personen mit einer bestimmten Abstammung finden, brauchen wir nicht weiter zu suchen und können feststellen, wer die Erben sind. Dies geht aus Artikel 4 Absatz 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hervor: Das Gesetz sieht vor, dass die Erben kraft ihres eigenen Rechts nacheinander erben.
Das sind die Abstammungen:
Erster Elternteil: Ehegatte und Kinder des Erblassers
Zweiter Elternteil: Brüder und Schwestern und die Eltern des Erblassers
Dritter Elternteil: Großeltern des Erblassers
Vierte Abstammung: Urgroßeltern des Erblassers
Beispiel 1
Jan stirbt. Er ließ sich zwei Jahre zuvor von Marie scheiden, und aus ihrer Ehe gingen zwei Kinder (das erste Elternteil) hervor. Seine Eltern (zweite Abstammung) leben noch, ebenso wie sein Großvater mütterlicherseits (dritte Abstammung). Er hat zwei Schwestern (zweites Elternteil). Die beiden Kinder, die zum ersten Elternteil gehören, sind die Erben; wir brauchen nicht weiter zu suchen.
Beispiel 2
Die gleiche Situation, aber es wurden keine Kinder aus der Ehe geboren. Ergebnis: keine Person der ersten Abstammung. Nun, in der zweiten: seine Eltern und zwei Schwestern. Sie sind die Erben, wir müssen nicht weiter suchen.
Beispiel 3
Wie in Beispiel 2, aber Jan hat keine Geschwister und seine Eltern sind verstorben. Weder in der ersten noch in der zweiten Abstammung. Der Großvater (dritter Elternteil) ist der Erbe.
Platzhalter
In dem Zitat aus dem Gesetzestext von Artikel 4: 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heißt es: "auf eigene Rechnung". Dies bedeutet, dass diese Personen aufgrund ihrer familiären Beziehung zum Erblasser unabhängig voneinander Erben werden. Sie können aber auch ein Erbe sein, der nicht auf eigene Rechnung handelt. Dann sind Sie Erbe im Sinne der gesetzlichen Erbfolge. Es funktioniert folgendermaßen.
Nehmen wir das Beispiel 2. Jan hat also vier Erben: seine beiden Schwestern und seine Eltern. Aber nehmen wir an, dass eine seiner Schwestern schon früher gestorben ist. Sie hat einen Sohn. Dann kommt jetzt die stellvertretende Erfüllung ins Spiel. Die Schwester ist Erbin, aber vorverstorben. Ihr Sohn handelt nun an ihrer Stelle und ist Erbe in Stellvertretung.
Aber nehmen wir an, die Schwester hat nicht nur ein, sondern zwei Kinder. Wie ist dann die Aufteilung? Die Eltern und die beiden Schwestern würden jeweils den gleichen Anteil erben, d. h. je ein Viertel des Nachlasses. Eine Schwester ist jedoch bereits verstorben und hinterlässt zwei Kinder. Ihre beiden Kinder, die Stellvertreter, übernehmen zusammen ihren Anteil, d.h. ein Viertel. Per Saldo erbt somit jedes der Kinder der Schwester ein Achtel des Nachlasses.
Halbbrüder und Halbschwestern
Das Gesetz sieht vor, dass Halbgeschwister die Hälfte des Erbteils eines Vollgeschwisters oder eines Elternteils erben. Nehmen wir noch einmal Beispiel 2. Jans Eltern leben noch, sind aber geschieden. Sein Vater hat eine Freundin und hat mit ihr einen Sohn. Damit hat Jan neben zwei Vollschwestern noch einen Halbbruder. Jan stirbt. Was nun? So gibt es beispielsweise vier "Vollerben" (Eltern und zwei Schwestern) und einen "Halberben" (den Halbbruder). Wie können wir dieses Problem lösen?
Dann müssen wir eine Formel aufstellen. Wir setzen das Erbe des Halbbruders auf 1. Dann ist der Erbteil der Eltern und Schwestern 2. Schließlich bekommt der Halbbruder die Hälfte dessen, was die Vollschwestern und Eltern bekommen. Also: zwei Eltern und zwei Schwestern, je 2 = 4 x 2 = 8. Wenn man 1 (Halbbruder) hinzufügt, kommt man auf 9. Dann erhalten die beiden Eltern und die beiden Schwestern jeweils 2/9 und der Halbbruder 1/9. Das ergibt 8/9 + 1/9 = 9/9 oder 1. Und damit ist die Summe "raus".
Abschlüsse
Das Gesetz besagt, dass Familienangehörige bis zum sechsten Grad nicht erben können. Aber wie berechnet man diesen Grad? Ganz einfach: Bruder und Schwester. Man geht vom Bruder einen Schritt zurück zu den gemeinsamen Vorfahren, in diesem Fall den Eltern. Erster Grad. Dann zurück zu der Schwester. zweiter Grad. Zwei Cousins: von Cousin 1 einen Schritt zurück zu seinen Eltern. Erster Grad. zurück zu den Großeltern, die die gemeinsamen Vorfahren der beiden Cousins sind. Zweiter Grad. zurück zu den Eltern des anderen Cousins. Dritter Grad. Von dort zurück zum anderen Cousin. Vierter Grad. Man muss also nur bis zu den gemeinsamen Vorfahren zurückrechnen.
Unwürdigkeit
Personen können unwürdig werden, Erben zu sein. Beispiele sind: die Person, die den Erblasser getötet hat und dafür unwiderruflich vom Gericht verurteilt wurde. Oder für andere schwere Straftaten gegen den Erblasser. Oder wenn der Erblasser bedroht wird, um ihn zu zwingen, ein bestimmtes Testament zu machen. Oder wer das Testament des Erblassers veruntreut, zerstört oder gefälscht hat.
Wenn jemand unwürdig ist, als Erbe zu handeln, gelten wieder die Regeln der stellvertretenden Erfüllung. Wäre die Schwester in unserem Beispiel nicht gestorben, sondern hätte Jan getötet und wäre dafür verurteilt worden, könnte sie nicht als Jans Erbe auftreten, sondern ihr Sohn würde an ihrer Stelle handeln.