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Partnerunterhalt

​
Dieses Thema ist immer heikel und führt oft zu heftigen Diskussionen und Verfahren zwischen Ex-Ehepartnern. Hier berühren sich Gefühle und Finanzen, und dann kann es schwierig sein, einen Kompromiss zu finden.
 
Es besteht kein automatischer Anspruch auf Ehegattenunterhalt, aber die Fürsorgepflicht, die Ehegatten während ihrer Ehe füreinander haben, gilt auch für eine gewisse Zeit nach der Ehe. Ob und wie viel gezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Umständen ab.

 Seit dem 1. Januar 2020 (d. h. in Scheidungsfällen, die ab diesem Datum vor Gericht verhandelt werden) beträgt die Dauer des Ehegattenunterhalts maximal die Hälfte der Dauer der Ehe, höchstens jedoch 5 Jahre. Wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, läuft die Frist weiter, bis das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Es gilt die längere der beiden Fristen. Also 15 Jahre Ehe und das jüngste Kind wird 8 Jahre alt: 15 geteilt durch 2 ist 7,5, aber es gelten maximal 5 Jahre. Es dauert weitere 4 Jahre, bis das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Es gilt die längere der beiden Fristen, d.h. 5 Jahre. Das Gericht kann jedoch davon abweichen.
 
Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, hängt sowohl von finanziellen als auch von nicht-finanziellen Faktoren ab. Zu den nicht-finanziellen Faktoren gehören die Dauer der Ehe, die Rollenverteilung während der Ehe, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und deren Alter. Die finanziellen Bedingungen lassen sich an der Höhe des Familieneinkommens und am Ausgabeverhalten ablesen.
 
Aber wie viel braucht ein Mensch im Moment? Die Rechtsprechung hat eine Standardformel entwickelt, auf deren Grundlage eine Berechnung vorgenommen werden kann. Der Ausgangspunkt ist das verfügbare Familieneinkommen. Davon werden zunächst die Kosten für die Kinder (siehe oben) abgezogen, und dann bleibt das Einkommen übrig, das den Ehegatten zur Verfügung stand. Da zwei getrennte Haushalte mehr kosten als ein Zweipersonenhaushalt, müssen beide Ehegatten 60 % dieses verfügbaren Einkommens für ihren Lebensunterhalt aufbringen. Diese Formel funktioniert jedoch nicht in allen Fällen, und dann müssen die zu erwartenden Kosten Punkt für Punkt anhand einer so genannten Bedarfsliste ermittelt werden. Dies kann sehr umstritten sein.

Und damit sind wir beim nächsten Diskussionspunkt angelangt: Kann die andere Person nicht einfach zur Arbeit gehen? Das scheint manchmal offensichtlich zu sein, aber Vorsicht ist geboten. Vielleicht hat jemand seine Karriere unterbrochen, um sich um die Kinder zu kümmern. "Wir kommen sowieso mit einem Gehalt aus und das ist einfacher", hieß es damals. Aber in der Zwischenzeit ist diese Karriere zu Ende und Sie müssen sehen, ob Sie wieder arbeiten können, und vor allem, welche Art von Arbeit? Und ist sie praktisch durchführbar? Das ist von Fall zu Fall unterschiedlich, und es gibt keine pauschale Antwort.
 
Bei all dem muss natürlich berücksichtigt werden, wie viel die andere Person zum Lebensunterhalt der anderen Person beitragen kann. Ein Beitrag sollte die Tragfähigkeit der anderen Person nicht übersteigen. Aber wie viel verdient jemand eigentlich? Was ist mit Prämien und Überstunden? Und was ist mit dem Unternehmer oder dem Hauptaktionär (DGA)? Auch hier gibt es eine sehr unterschiedliche Rechtsprechung. Außerdem sollte die Person, die der anderen Person Unterhalt zahlt, dadurch nicht finanziell schlechter gestellt sein als die andere Person. Wir nennen das den "Jus-vergelijking".

Der Unterhalt für den Partner wird vom Gericht in einem Beschluss festgelegt. Aber die Parteien können sich natürlich auch selbst in gegenseitiger Absprache darauf einigen und dies in einer Vereinbarung festhalten. Beachten Sie, dass die Unterhaltszahlungen für Partner ebenfalls der gesetzlichen Indexierung unterliegen.

Die Ermittlung der richtigen Ausgangspunkte für den Partnerunterhalt ist eine individuelle Arbeit. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, entweder als Anwalt oder in der Mediation.

Bergerstraat 12
​6226 BD Maastricht
+31 (0) 43 327 27 26
info@ellenvanswaaij.nl

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