Wer ist für den Unterhalt verantwortlich?
Die Unterhaltspflicht ist an mehreren Stellen im Gesetz verankert. Im Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1 (das sich mit dem Personen- und Familienrecht befasst), Titel 17, finden wir die Regelung. Nach Artikel 394 sind Eltern, Kinder, Schwiegerkinder und Schwiegereltern einander gegenüber unterhaltspflichtig. Das heißt: Nicht nur die Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterstützen, sondern auch die Kinder haben die Pflicht, ihre Eltern zu unterstützen. Natürlich sind die Dinge hier anders. Solange das Kind minderjährig ist, sind beide Elternteile verpflichtet, sich an den Kosten der Erziehung und Betreuung zu beteiligen. Wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, gilt diese Unterhaltspflicht ebenfalls. Das Gesetz sieht vor, dass der Beitrag zu den Kosten der Erziehung und Betreuung, der für das minderjährige Kind festgelegt wurde (d. h. der Kindesunterhalt), automatisch ("von Rechts wegen") fortbesteht, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. Oft zahlt der Elternteil, der den Unterhalt an den anderen Elternteil gezahlt hat, den Beitrag direkt an das Kind. Eltern und Kind können aber natürlich vereinbaren, dass der Beitrag weiterhin an den Elternteil gezahlt wird, solange das Kind noch zu Hause wohnt. Es kann aber natürlich auch sein, dass das Kind ein Studium aufnimmt und/oder ausreißt und der Bedarf dann neu berechnet werden muss, weil das Unterhaltssystem, das sich am Bedarf orientiert, wenn das Kind minderjährig ist, einfach nicht mehr funktioniert. Häufig wird dann ein Anschluss an den WSF18+-Standard gesucht.
Wie Sie lesen können, tauchen Ehegatten in der genannten Liste nicht auf. Sind sie dann nicht einander gegenüber unterhaltspflichtig? Die Antwort lautet: Natürlich sind sie das! Sie steht jedoch an anderer Stelle im Gesetz, nämlich in Titel 6 von Buch 1 ("Rechte und Pflichten der Ehegatten"). In Artikel 81 heißt es, dass die Ehegatten "einander mit dem Notwendigen versorgen" müssen. Daraus ergibt sich eine Unterhaltspflicht, die im Übrigen auch für Personen gilt, die miteinander eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Wiederum an anderer Stelle, in Titel 9 ("Auflösung der Ehe"; das ist in der Regel die Ehescheidung), heißt es in Artikel 156, dass der Richter, der die Scheidung ausspricht, auch einen Unterhaltsbeitrag festlegen kann, den ein Ehegatte dem anderen zu zahlen hat. Partnerpflege, mit anderen Worten. Ganz früher konnte dies lebenslang gelten, später wurde daraus eine Höchstdauer von 12 Jahren (mit einigen Ausnahmen), und für alle Scheidungen, die ab dem 1. Januar 2020 eingereicht werden (das Datum der Antragstellung ist entscheidend), gilt nun eine Höchstdauer von der Hälfte der Ehedauer, höchstens jedoch von fünf Jahren, wiederum mit einigen Ausnahmen. Die wichtigste ist, wenn es sich um Kinder handelt, die noch nicht 12 Jahre alt sind. Dann läuft die gesetzliche Höchstdauer, bis das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Angenommen, die Ehe dauert 12 Jahre und das jüngste Kind ist 4 Jahre alt: 12 (Dauer der Ehe) geteilt durch 2 = 6 Jahre, aber das Maximum liegt bei 5. Das jüngste Kind ist 4 Jahre alt, also dauert es weitere 8 Jahre, bis es 12 Jahre alt ist. Es gilt die längste der beiden Laufzeiten, also: 8 Jahre. Es gibt auch Ausnahmen für ältere Menschen, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Immer gut für "Lärm" ist die Unterhaltspflicht der Stiefeltern. Angenommen, die Kinder der geschiedenen Eltern leben bei der Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt an die Mutter. Die Kinder sind minderjährig. Die Mutter heiratet ihren neuen Partner. Infolge dieser Ehe ist der "neue" Ehemann der Mutter gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig. Das kann ziemlich kompliziert werden, weil dieser Mann vielleicht auch in einer Beziehung war, aus der Kinder hervorgegangen sind und gegenüber denen er dann eine Unterhaltspflicht hat. Noch aufwändiger? Ja, angenommen, die Mutter und ihr Mann haben auch ein gemeinsames Kind. Sie haften gemeinsam für den Unterhalt. Damit sind wir bei der Frage der zusammengesetzten Familien angelangt. In Verfahren, in denen es um die Berechnung des Kindesunterhalts geht, kann dies zu echten Kopfzerbrechen führen!
Die Unterhaltspflicht von Stiefeltern steht unter erheblichem sozialen Druck, und es wird erwartet, dass das Gesetz eines Tages in diesem Punkt geändert wird. Stiefeltern empfinden es als ungerecht, dass sie zahlen müssen, während z. B. der eigene Elternteil, der Vater, versagt. Stiefeltern sind jedoch rechtlich den Eltern gleichgestellt. Dennoch gibt es in der Rechtsprechung bestimmte Schwerpunkte. Ein Beispiel: Wenn die eigenen Eltern gemeinsam über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wird der Stiefelternteil oft außen vor gelassen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: die Unterhaltspflicht des Vaters. Der Vater ist unterhaltspflichtig, bis für die Elternschaft des Kindes gesorgt ist. Also: Die Mutter hat einen One-Night-Stand mit einem Mann und wird schwanger. Das Vatertier ist unterhaltspflichtig. Die Mutter lässt sich auf eine Beziehung mit einem anderen Mann ein. Sie gründen eine Familie und der Mann will das Kind anerkennen. Wenn die Mutter einverstanden ist, ist das natürlich erlaubt. Von diesem Moment an ist die Elternschaft des Kindes rechtlich vollständig geregelt: Es gibt zwei Elternteile. Zu diesem Zeitpunkt erlischt im Prinzip die Unterhaltspflicht des Vaters. "Im Prinzip"? Ja, denn wenn der Elternteil nicht für seine Unterhaltsverpflichtung zur Rechenschaft gezogen werden kann, kann der Vater dennoch zur Rechenschaft gezogen werden. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Regelung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht (vollständig) in der Lage ist, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, oder dies aus anderen Gründen gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann oder es der Mutter nicht zugemutet werden kann, ihn diesbezüglich zu verklagen (z. B. HR 18. Februar 2011, ECLI:NL:HR:2011:BO9841).
Dies ist nur eine begrenzte Sichtweise der Verordnung. In bestimmten Fällen kann es recht schwierig sein, zu bestimmen, wer welchen Beitrag leisten soll, gerade weil es oft Übereinstimmungen gibt. Bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen geht es also nicht darum, ein mathematisches Modell auszufüllen. Es kommt darauf an, dass zunächst die Grundlagen der Berechnung richtig festgelegt werden; erst dann können die Berechnungen durchgeführt werden. Ich helfe Ihnen gerne, ob als Anwalt oder als Mediator!
Wie Sie lesen können, tauchen Ehegatten in der genannten Liste nicht auf. Sind sie dann nicht einander gegenüber unterhaltspflichtig? Die Antwort lautet: Natürlich sind sie das! Sie steht jedoch an anderer Stelle im Gesetz, nämlich in Titel 6 von Buch 1 ("Rechte und Pflichten der Ehegatten"). In Artikel 81 heißt es, dass die Ehegatten "einander mit dem Notwendigen versorgen" müssen. Daraus ergibt sich eine Unterhaltspflicht, die im Übrigen auch für Personen gilt, die miteinander eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Wiederum an anderer Stelle, in Titel 9 ("Auflösung der Ehe"; das ist in der Regel die Ehescheidung), heißt es in Artikel 156, dass der Richter, der die Scheidung ausspricht, auch einen Unterhaltsbeitrag festlegen kann, den ein Ehegatte dem anderen zu zahlen hat. Partnerpflege, mit anderen Worten. Ganz früher konnte dies lebenslang gelten, später wurde daraus eine Höchstdauer von 12 Jahren (mit einigen Ausnahmen), und für alle Scheidungen, die ab dem 1. Januar 2020 eingereicht werden (das Datum der Antragstellung ist entscheidend), gilt nun eine Höchstdauer von der Hälfte der Ehedauer, höchstens jedoch von fünf Jahren, wiederum mit einigen Ausnahmen. Die wichtigste ist, wenn es sich um Kinder handelt, die noch nicht 12 Jahre alt sind. Dann läuft die gesetzliche Höchstdauer, bis das jüngste Kind 12 Jahre alt ist. Angenommen, die Ehe dauert 12 Jahre und das jüngste Kind ist 4 Jahre alt: 12 (Dauer der Ehe) geteilt durch 2 = 6 Jahre, aber das Maximum liegt bei 5. Das jüngste Kind ist 4 Jahre alt, also dauert es weitere 8 Jahre, bis es 12 Jahre alt ist. Es gilt die längste der beiden Laufzeiten, also: 8 Jahre. Es gibt auch Ausnahmen für ältere Menschen, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Immer gut für "Lärm" ist die Unterhaltspflicht der Stiefeltern. Angenommen, die Kinder der geschiedenen Eltern leben bei der Mutter. Der Vater zahlt Unterhalt an die Mutter. Die Kinder sind minderjährig. Die Mutter heiratet ihren neuen Partner. Infolge dieser Ehe ist der "neue" Ehemann der Mutter gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig. Das kann ziemlich kompliziert werden, weil dieser Mann vielleicht auch in einer Beziehung war, aus der Kinder hervorgegangen sind und gegenüber denen er dann eine Unterhaltspflicht hat. Noch aufwändiger? Ja, angenommen, die Mutter und ihr Mann haben auch ein gemeinsames Kind. Sie haften gemeinsam für den Unterhalt. Damit sind wir bei der Frage der zusammengesetzten Familien angelangt. In Verfahren, in denen es um die Berechnung des Kindesunterhalts geht, kann dies zu echten Kopfzerbrechen führen!
Die Unterhaltspflicht von Stiefeltern steht unter erheblichem sozialen Druck, und es wird erwartet, dass das Gesetz eines Tages in diesem Punkt geändert wird. Stiefeltern empfinden es als ungerecht, dass sie zahlen müssen, während z. B. der eigene Elternteil, der Vater, versagt. Stiefeltern sind jedoch rechtlich den Eltern gleichgestellt. Dennoch gibt es in der Rechtsprechung bestimmte Schwerpunkte. Ein Beispiel: Wenn die eigenen Eltern gemeinsam über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wird der Stiefelternteil oft außen vor gelassen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: die Unterhaltspflicht des Vaters. Der Vater ist unterhaltspflichtig, bis für die Elternschaft des Kindes gesorgt ist. Also: Die Mutter hat einen One-Night-Stand mit einem Mann und wird schwanger. Das Vatertier ist unterhaltspflichtig. Die Mutter lässt sich auf eine Beziehung mit einem anderen Mann ein. Sie gründen eine Familie und der Mann will das Kind anerkennen. Wenn die Mutter einverstanden ist, ist das natürlich erlaubt. Von diesem Moment an ist die Elternschaft des Kindes rechtlich vollständig geregelt: Es gibt zwei Elternteile. Zu diesem Zeitpunkt erlischt im Prinzip die Unterhaltspflicht des Vaters. "Im Prinzip"? Ja, denn wenn der Elternteil nicht für seine Unterhaltsverpflichtung zur Rechenschaft gezogen werden kann, kann der Vater dennoch zur Rechenschaft gezogen werden. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Verstoß gegen die gesetzlich vorgesehene Regelung insbesondere dann anzunehmen ist, wenn sich herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht (vollständig) in der Lage ist, für den Unterhalt des Kindes zu sorgen, oder dies aus anderen Gründen gerichtlich nicht durchgesetzt werden kann oder es der Mutter nicht zugemutet werden kann, ihn diesbezüglich zu verklagen (z. B. HR 18. Februar 2011, ECLI:NL:HR:2011:BO9841).
Dies ist nur eine begrenzte Sichtweise der Verordnung. In bestimmten Fällen kann es recht schwierig sein, zu bestimmen, wer welchen Beitrag leisten soll, gerade weil es oft Übereinstimmungen gibt. Bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen geht es also nicht darum, ein mathematisches Modell auszufüllen. Es kommt darauf an, dass zunächst die Grundlagen der Berechnung richtig festgelegt werden; erst dann können die Berechnungen durchgeführt werden. Ich helfe Ihnen gerne, ob als Anwalt oder als Mediator!