Welche Position
hat der überlebende Ehegatte?
Es ist nicht übertrieben zu sagen, dass der Gesetzgeber den Schutz des überlebenden Ehegatten in den Mittelpunkt des Gesetzes gestellt hat. Der überlebende Ehegatte hat sehr starke Rechte, selbst wenn er vollständig enterbt ist und mit dem Erblasser außerhalb der Gütergemeinschaft verheiratet war. Und von den meisten dieser Regeln darf nicht willentlich abgewichen werden, im Juristenjargon spricht man dann von zwingendem Recht.
Es beginnt damit, dass, wenn kein Testament errichtet wurde und der Erblasser verheiratet war (und zum Zeitpunkt des Todes nicht rechtlich getrennt lebte; das ist übrigens etwas anderes als das Getrenntleben) und Kinder hatte (unabhängig vom Alter der Kinder und auch unabhängig davon, ob sie aus der Ehe des Erblassers mit dem Ehegatten stammen), die gesetzliche Aufteilung gilt. Dazu habe ich bereits einen separaten Beitrag geschrieben. Die gesetzliche Erbteilung bedeutet, dass der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten geht und die Kinder des Erblassers einen Anspruch in Höhe ihres Erbteils gegenüber dem überlebenden Ehegatten erhalten. Allerdings können sie diese Forderung vorerst nicht in Bargeld umwandeln: Die Forderung wird erst bei Tod, Konkurs oder Umschuldung des überlebenden Ehegatten fällig. Der Erblasser kann die Anspruchsvoraussetzungen in gewissem Umfang erweitern: zum Beispiel bei der Aufnahme in ein Pflegeheim oder wenn der überlebende Ehegatte einen neuen Partner in Gütergemeinschaft heiratet. Aber dann kommt ein Testament ins Spiel.
Der überlebende Ehegatte kann also während des Restes seines Lebens ungestört weiterleben und verfügt über das gesamte Vermögen. Der Nachlass gehört nämlich ihm; es gibt nichts zu teilen: Das Gesetz hat bereits geteilt, nämlich alles an den überlebenden Ehegatten. Dieser muss übrigens die Schulden des Nachlasses und auch die Erbschaftssteuerbescheide, die den Kindern auf die Füße fallen, ordentlich bezahlen.
Manchmal hört man Kinder schmollen: "Kann sie denn alles ausgeben?" Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: Ja, sie darf, denn es ist sein oder ihr Geld. Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass der überlebende Ehegatte oft schon älter ist und nicht mehr in der Lage, Einkommen und Vermögen zu erwerben. Dies gilt häufig für die jüngeren Kinder. Kurz gesagt, die gesetzliche Aufteilung ist eigentlich der sichere Hafen für den überlebenden Ehegatten.
Nehmen wir nun an, es handelt sich um Jürgen, der mit Renate verheiratet war, aber keine Kinder mit ihr hatte. Er hielt sich jedoch eine Liebhaber, Claire, und hatte sogar zwei Kinder mit ihr. Renate schöpfte nicht den geringsten Verdacht. Nehmen wir an, dass die Kinder, die Jürgen mit Claire hatte, volljährig sind. Sie wissen nicht, dass Jürgen ihr Vater ist; die Mutter hat sie mit einer Ausrede abgespeist. Jürgen stirbt. Bald darauf erfahren die Kinder, dass ihre Mutter seine Geliebte war und dass er ihr mutmaßlicher Vater ist. Das können sie feststellen lassen, und wir nehmen an, dass dann festgestellt wird, dass Jürgen tatsächlich ihr Vater ist. Renate ist in allen Staaten. Wir werden nun zwei Situationen beschreiben, eine mit und eine ohne Testament.
Ohne Testament: Es gilt die gesetzliche Aufteilung. Immerhin ist Jürgen zum Zeitpunkt seines Todes mit Renate verheiratet und hat Kinder. Die Kriterien sind also erfüllt. Die Erben sind dann Renate und die Kinder, wobei Renate den gesamten Nachlass erhält. Sie kann weiterhin in dem Haus wohnen, es ändert sich eigentlich nichts. Die Kinder werden einen Anspruch gegen Renate haben, der nicht eingefordert werden kann. Letzterer muss unerwartet die Erbschaftssteuerbescheide bezahlen, die die Kinder erhalten, aber auch die restlichen Schulden.
Nun aber mit einem sehr ärgerlichen Testament: Jürgen legt in dem Testament fest, dass die gesetzliche Aufteilung nicht gilt. Darüber hinaus setzt er Claire und die Kinder als Erben ein. Jetzt stehen die Karten für Renate plötzlich ganz anders: Gäbe es keinen weiteren Rechtsschutz, stünde sie buchstäblich auf der Straße, ohne einen Pfennig in der Tasche (vorausgesetzt, sie hat kein eigenes Geld). Dabei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dies nicht möglich sein soll. Um Menschen wie Renate vor dieser Art von Situation zu schützen, hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Rechte geschaffen. Bertha kann im Prinzip drei Rechtsansprüche geltend machen.
1. Fortgesetzte Nutzung der ehelichen Wohnung. Auch wenn die Wohnung vollständig in Jürgens Eigentum stand, hat Renate Anspruch auf die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats für sechs Monate ab Alberts Todestag.
2. Nutznießung von Haus und Inhalt. Außerdem kann Renate den Nießbrauch an dem Haus und seinem Inhalt geltend machen. Beachten Sie, dass sie diesen Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Tod gegenüber den Erben geltend machen muss. Falls sie sich nicht einigen, muss der Kantonsrichter über die Angelegenheit entscheiden. Renate muss den Antrag spätestens ein Jahr und drei Monate nach der Eröffnung von Alberts Nachlass bei Gericht einreichen, andernfalls verwirkt sie ihren Anspruch. Sie ist dann verjährt.
3. Pfandrechtlicher Nießbrauch. Dies ist eigentlich das am weitesten gehende Recht. Renate kann verlangen, dass zu ihren Gunsten ein Nießbrauch an der Gesamtheit oder an einem Teil des Nachlasses bestellt wird, gegebenenfalls mit der Befugnis, diesen zu belasten, zu veräußern und zu verwerten. Wenn ihr dies zugestanden wird, befindet sie sich faktisch in der gleichen Situation wie bei der gesetzlichen Aufteilung, nur dass sie bei der gesetzlichen Aufteilung Eigentümerin und jetzt lediglich Nießbraucherin ist. Aber wenigstens kann sie mit ihrem Leben weitermachen. Allerdings muss sie diesen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Tod gegenüber den Erben geltend machen. Sollten sie sich nicht einigen, wird der Kantonsrichter über die Angelegenheit entscheiden. Das Bezirksgericht hat bei allem ziemlich freie Hand: Es kann bestimmen, dass der Nießbrauch nur an einem Teil des Anwesens begründet wird oder dass - zum Beispiel - kein Veräußerungsrecht an dem Haus besteht. Bertha ist diejenige, die beweisen muss, dass sie den Nießbrauch benötigt. Dabei geht es um Dinge wie ihr Alter, die Zusammensetzung ihrer Familie, ihre finanzielle Situation und so weiter. Renate muss diesen Anspruch spätestens ein Jahr und drei Monate nach der Eröffnung von Jürgenss Nachlass vor Gericht geltend machen, andernfalls verwirkt sie ihr Recht. Sie ist dann verjährt.
Auch über dieses Thema sind bereits Bücher geschrieben worden; dieser Beitrag ist nur ein grober Abriss. Sie müssen von Fall zu Fall entscheiden, was möglich ist oder nicht, die Beratung ist wirklich maßgeschneidert. Sie können mich gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben.
Es beginnt damit, dass, wenn kein Testament errichtet wurde und der Erblasser verheiratet war (und zum Zeitpunkt des Todes nicht rechtlich getrennt lebte; das ist übrigens etwas anderes als das Getrenntleben) und Kinder hatte (unabhängig vom Alter der Kinder und auch unabhängig davon, ob sie aus der Ehe des Erblassers mit dem Ehegatten stammen), die gesetzliche Aufteilung gilt. Dazu habe ich bereits einen separaten Beitrag geschrieben. Die gesetzliche Erbteilung bedeutet, dass der gesamte Nachlass an den überlebenden Ehegatten geht und die Kinder des Erblassers einen Anspruch in Höhe ihres Erbteils gegenüber dem überlebenden Ehegatten erhalten. Allerdings können sie diese Forderung vorerst nicht in Bargeld umwandeln: Die Forderung wird erst bei Tod, Konkurs oder Umschuldung des überlebenden Ehegatten fällig. Der Erblasser kann die Anspruchsvoraussetzungen in gewissem Umfang erweitern: zum Beispiel bei der Aufnahme in ein Pflegeheim oder wenn der überlebende Ehegatte einen neuen Partner in Gütergemeinschaft heiratet. Aber dann kommt ein Testament ins Spiel.
Der überlebende Ehegatte kann also während des Restes seines Lebens ungestört weiterleben und verfügt über das gesamte Vermögen. Der Nachlass gehört nämlich ihm; es gibt nichts zu teilen: Das Gesetz hat bereits geteilt, nämlich alles an den überlebenden Ehegatten. Dieser muss übrigens die Schulden des Nachlasses und auch die Erbschaftssteuerbescheide, die den Kindern auf die Füße fallen, ordentlich bezahlen.
Manchmal hört man Kinder schmollen: "Kann sie denn alles ausgeben?" Die Antwort ist eigentlich ganz einfach: Ja, sie darf, denn es ist sein oder ihr Geld. Diese Entscheidung des Gesetzgebers findet ihre Rechtfertigung in der Tatsache, dass der überlebende Ehegatte oft schon älter ist und nicht mehr in der Lage, Einkommen und Vermögen zu erwerben. Dies gilt häufig für die jüngeren Kinder. Kurz gesagt, die gesetzliche Aufteilung ist eigentlich der sichere Hafen für den überlebenden Ehegatten.
Nehmen wir nun an, es handelt sich um Jürgen, der mit Renate verheiratet war, aber keine Kinder mit ihr hatte. Er hielt sich jedoch eine Liebhaber, Claire, und hatte sogar zwei Kinder mit ihr. Renate schöpfte nicht den geringsten Verdacht. Nehmen wir an, dass die Kinder, die Jürgen mit Claire hatte, volljährig sind. Sie wissen nicht, dass Jürgen ihr Vater ist; die Mutter hat sie mit einer Ausrede abgespeist. Jürgen stirbt. Bald darauf erfahren die Kinder, dass ihre Mutter seine Geliebte war und dass er ihr mutmaßlicher Vater ist. Das können sie feststellen lassen, und wir nehmen an, dass dann festgestellt wird, dass Jürgen tatsächlich ihr Vater ist. Renate ist in allen Staaten. Wir werden nun zwei Situationen beschreiben, eine mit und eine ohne Testament.
Ohne Testament: Es gilt die gesetzliche Aufteilung. Immerhin ist Jürgen zum Zeitpunkt seines Todes mit Renate verheiratet und hat Kinder. Die Kriterien sind also erfüllt. Die Erben sind dann Renate und die Kinder, wobei Renate den gesamten Nachlass erhält. Sie kann weiterhin in dem Haus wohnen, es ändert sich eigentlich nichts. Die Kinder werden einen Anspruch gegen Renate haben, der nicht eingefordert werden kann. Letzterer muss unerwartet die Erbschaftssteuerbescheide bezahlen, die die Kinder erhalten, aber auch die restlichen Schulden.
Nun aber mit einem sehr ärgerlichen Testament: Jürgen legt in dem Testament fest, dass die gesetzliche Aufteilung nicht gilt. Darüber hinaus setzt er Claire und die Kinder als Erben ein. Jetzt stehen die Karten für Renate plötzlich ganz anders: Gäbe es keinen weiteren Rechtsschutz, stünde sie buchstäblich auf der Straße, ohne einen Pfennig in der Tasche (vorausgesetzt, sie hat kein eigenes Geld). Dabei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dies nicht möglich sein soll. Um Menschen wie Renate vor dieser Art von Situation zu schützen, hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Rechte geschaffen. Bertha kann im Prinzip drei Rechtsansprüche geltend machen.
1. Fortgesetzte Nutzung der ehelichen Wohnung. Auch wenn die Wohnung vollständig in Jürgens Eigentum stand, hat Renate Anspruch auf die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats für sechs Monate ab Alberts Todestag.
2. Nutznießung von Haus und Inhalt. Außerdem kann Renate den Nießbrauch an dem Haus und seinem Inhalt geltend machen. Beachten Sie, dass sie diesen Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Tod gegenüber den Erben geltend machen muss. Falls sie sich nicht einigen, muss der Kantonsrichter über die Angelegenheit entscheiden. Renate muss den Antrag spätestens ein Jahr und drei Monate nach der Eröffnung von Alberts Nachlass bei Gericht einreichen, andernfalls verwirkt sie ihren Anspruch. Sie ist dann verjährt.
3. Pfandrechtlicher Nießbrauch. Dies ist eigentlich das am weitesten gehende Recht. Renate kann verlangen, dass zu ihren Gunsten ein Nießbrauch an der Gesamtheit oder an einem Teil des Nachlasses bestellt wird, gegebenenfalls mit der Befugnis, diesen zu belasten, zu veräußern und zu verwerten. Wenn ihr dies zugestanden wird, befindet sie sich faktisch in der gleichen Situation wie bei der gesetzlichen Aufteilung, nur dass sie bei der gesetzlichen Aufteilung Eigentümerin und jetzt lediglich Nießbraucherin ist. Aber wenigstens kann sie mit ihrem Leben weitermachen. Allerdings muss sie diesen Anspruch innerhalb eines Jahres nach dem Tod gegenüber den Erben geltend machen. Sollten sie sich nicht einigen, wird der Kantonsrichter über die Angelegenheit entscheiden. Das Bezirksgericht hat bei allem ziemlich freie Hand: Es kann bestimmen, dass der Nießbrauch nur an einem Teil des Anwesens begründet wird oder dass - zum Beispiel - kein Veräußerungsrecht an dem Haus besteht. Bertha ist diejenige, die beweisen muss, dass sie den Nießbrauch benötigt. Dabei geht es um Dinge wie ihr Alter, die Zusammensetzung ihrer Familie, ihre finanzielle Situation und so weiter. Renate muss diesen Anspruch spätestens ein Jahr und drei Monate nach der Eröffnung von Jürgenss Nachlass vor Gericht geltend machen, andernfalls verwirkt sie ihr Recht. Sie ist dann verjährt.
Auch über dieses Thema sind bereits Bücher geschrieben worden; dieser Beitrag ist nur ein grober Abriss. Sie müssen von Fall zu Fall entscheiden, was möglich ist oder nicht, die Beratung ist wirklich maßgeschneidert. Sie können mich gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben.