Nach dem Gesetz sind Eltern gegenüber ihren Kindern während der Minderjährigkeit (bis zum 18. Lebensjahr) und im jungen Erwachsenenalter (18-21 Jahre) unterhaltspflichtig.
In der Regel wird zur Berechnung der Kosten für Kinder die so genannte NIBUD-Tabellenmethode verwendet. Diese Tabellen gehen von drei Faktoren aus: der Zahl der Kinder, dem Alter der Kinder und dem Familieneinkommen zum Zeitpunkt der Scheidung. Anhand dieser Daten wird dann berechnet, wie viele Kindergeldpunkte es gibt, und anhand des Familieneinkommens kann dann errechnet werden, wie viel die Eltern im Durchschnitt für ihre Kinder in ihrer jeweiligen Situation ausgeben. Diese Angaben beruhen natürlich auf den vom NIBUD berechneten Durchschnittswerten, vermitteln aber ein gutes Bild. In der Regel verwenden die Richter diese Methode. Diese Kosten umfassen sowohl die Kosten für den Aufenthalt bei einem Elternteil als auch andere "Übergangskosten". Dazu gehören Kosten für Kleidung, Schule, Mitgliedsbeiträge, Hobbys und Ähnliches. Beide Elternteile tragen die Kosten für den Aufenthalt ihrer Kinder.
Dieser Betrag sollte von beiden Elternteilen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam getragen werden. Angenommen, ein Elternteil verdient doppelt so viel wie der andere, dann sollte der Bedarf durch drei geteilt werden, und dieser Elternteil zahlt zwei Drittel des Betrags.
Kinder werden an der Adresse eines ihrer Elternteile gemeldet, d. h. dort, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben. Im Rahmen der Unterhaltsregelung für Kinder zahlt der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, in der Regel alle Kosten, die über den Wohnort hinausgehen: Schule, Hobbys und Mitgliedsbeiträge. Dazu kommen natürlich noch die Aufenthaltskosten. Der andere Elternteil trägt natürlich auch die Unterhaltskosten für die Kinder. Diese Kosten werden durch ein so genanntes Pflegegeld berechnet. Wenn die Kinder durchschnittlich einen Tag pro Woche bei ihm/ihr bleiben, gilt ein Prozentsatz von 15 %, bei durchschnittlich zwei Tagen pro Woche 25 % und bei drei oder mehr Tagen ein Prozentsatz von 35 %.
Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass der Kindesunterhalt nur für die üblichen Kosten und somit nicht für Nebenkosten wie ein Fahrrad oder einen Schulausflug gilt. Kindergeld ist ein Beitrag eines Elternteils zu den Kosten, die dem anderen Elternteil für die Kinder entstehen. Es handelt sich also nie um einen vollen Kostendeckungsbetrag, da der andere Elternteil natürlich auch eine Beitragspflicht hat. Neben dem Kindesunterhalt erhält der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, auch Kindergeld und häufig auch das Kinderbudget. Wenn die Kinder jünger als 12 Jahre alt sind und der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird ebenfalls eine Steuervergünstigung in Form des Kombinationsrabatts gewährt.
Die Tragfähigkeit beider Elternteile wird auf der Grundlage ihres Einkommens berechnet. Dabei werden wie bei der Bedarfsermittlung alle Bruttoeinkommensbestandteile addiert und auf dieser Basis die Steuerbelastung berechnet. Bei der Berechnung der Unterhaltsfähigkeit werden steuerliche Vorteile wie abzugsfähige Hypothekenzinsen nicht berücksichtigt. Aus dem verfügbaren Einkommen eines jeden Elternteils wird dann nach einer bestimmten Formel seine Tragfähigkeit berechnet. Der Anteil jedes Elternteils an den Kosten für die Kinder wird dann im Verhältnis zu seiner Zahlungsfähigkeit berechnet.
Der Kindesunterhalt wird vom Gericht in einem Beschluss festgelegt. Aber die Eltern können sich natürlich auch selbst darauf einigen und dies in einer Vereinbarung festhalten. Bitte beachten Sie, dass der Kindesunterhalt der gesetzlichen Indexierung unterliegt.
Die Bestimmung der richtigen Ausgangspunkte für den Kindesunterhalt ist eine individuelle Angelegenheit; die Berechnung ist nur die logische Konsequenz. Ich helfe Ihnen gerne weiter, entweder als Anwalt oder in der Mediation.
In der Regel wird zur Berechnung der Kosten für Kinder die so genannte NIBUD-Tabellenmethode verwendet. Diese Tabellen gehen von drei Faktoren aus: der Zahl der Kinder, dem Alter der Kinder und dem Familieneinkommen zum Zeitpunkt der Scheidung. Anhand dieser Daten wird dann berechnet, wie viele Kindergeldpunkte es gibt, und anhand des Familieneinkommens kann dann errechnet werden, wie viel die Eltern im Durchschnitt für ihre Kinder in ihrer jeweiligen Situation ausgeben. Diese Angaben beruhen natürlich auf den vom NIBUD berechneten Durchschnittswerten, vermitteln aber ein gutes Bild. In der Regel verwenden die Richter diese Methode. Diese Kosten umfassen sowohl die Kosten für den Aufenthalt bei einem Elternteil als auch andere "Übergangskosten". Dazu gehören Kosten für Kleidung, Schule, Mitgliedsbeiträge, Hobbys und Ähnliches. Beide Elternteile tragen die Kosten für den Aufenthalt ihrer Kinder.
Dieser Betrag sollte von beiden Elternteilen im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit gemeinsam getragen werden. Angenommen, ein Elternteil verdient doppelt so viel wie der andere, dann sollte der Bedarf durch drei geteilt werden, und dieser Elternteil zahlt zwei Drittel des Betrags.
Kinder werden an der Adresse eines ihrer Elternteile gemeldet, d. h. dort, wo sie ihren Hauptwohnsitz haben. Im Rahmen der Unterhaltsregelung für Kinder zahlt der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, in der Regel alle Kosten, die über den Wohnort hinausgehen: Schule, Hobbys und Mitgliedsbeiträge. Dazu kommen natürlich noch die Aufenthaltskosten. Der andere Elternteil trägt natürlich auch die Unterhaltskosten für die Kinder. Diese Kosten werden durch ein so genanntes Pflegegeld berechnet. Wenn die Kinder durchschnittlich einen Tag pro Woche bei ihm/ihr bleiben, gilt ein Prozentsatz von 15 %, bei durchschnittlich zwei Tagen pro Woche 25 % und bei drei oder mehr Tagen ein Prozentsatz von 35 %.
Häufig wird fälschlicherweise angenommen, dass der Kindesunterhalt nur für die üblichen Kosten und somit nicht für Nebenkosten wie ein Fahrrad oder einen Schulausflug gilt. Kindergeld ist ein Beitrag eines Elternteils zu den Kosten, die dem anderen Elternteil für die Kinder entstehen. Es handelt sich also nie um einen vollen Kostendeckungsbetrag, da der andere Elternteil natürlich auch eine Beitragspflicht hat. Neben dem Kindesunterhalt erhält der Elternteil, bei dem die Kinder ihren Hauptwohnsitz haben, auch Kindergeld und häufig auch das Kinderbudget. Wenn die Kinder jünger als 12 Jahre alt sind und der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, einer Erwerbstätigkeit nachgeht, wird ebenfalls eine Steuervergünstigung in Form des Kombinationsrabatts gewährt.
Die Tragfähigkeit beider Elternteile wird auf der Grundlage ihres Einkommens berechnet. Dabei werden wie bei der Bedarfsermittlung alle Bruttoeinkommensbestandteile addiert und auf dieser Basis die Steuerbelastung berechnet. Bei der Berechnung der Unterhaltsfähigkeit werden steuerliche Vorteile wie abzugsfähige Hypothekenzinsen nicht berücksichtigt. Aus dem verfügbaren Einkommen eines jeden Elternteils wird dann nach einer bestimmten Formel seine Tragfähigkeit berechnet. Der Anteil jedes Elternteils an den Kosten für die Kinder wird dann im Verhältnis zu seiner Zahlungsfähigkeit berechnet.
Der Kindesunterhalt wird vom Gericht in einem Beschluss festgelegt. Aber die Eltern können sich natürlich auch selbst darauf einigen und dies in einer Vereinbarung festhalten. Bitte beachten Sie, dass der Kindesunterhalt der gesetzlichen Indexierung unterliegt.
Die Bestimmung der richtigen Ausgangspunkte für den Kindesunterhalt ist eine individuelle Angelegenheit; die Berechnung ist nur die logische Konsequenz. Ich helfe Ihnen gerne weiter, entweder als Anwalt oder in der Mediation.