MUSS ICH JEDES JAHR EINE INDEXIERUNG ZAHLEN?
Das Gesetz (Artikel 1 : 403A des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sieht vor, dass die vom Gericht oder in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzten Unterhaltsbeträge jährlich automatisch ("von Rechts wegen") um einen vom Justizminister festzulegenden Prozentsatz geändert werden. Dieser Prozentsatz basiert auf dem Index der Löhne zum 30. September eines Jahres im Vergleich zum Index zum 30. September des vorangegangenen Jahres.
Es lohnt sich, darauf zu achten, da dies in der Regel nicht im Urteil erwähnt wird, aber dennoch gilt. Sie wird oft in den Verträgen erwähnt. Der Indexsatz ist in der Regel bereits im Oktober bekannt und kann z. B. auf der Website des LBIO eingesehen werden. Sie wird in der Regel auch in überregionalen Zeitungen und auf großen Nachrichtenseiten veröffentlicht. Der Satz für 2021 beträgt 3 %. Wenn Sie also im Jahr 2020 500 € pro Monat gezahlt haben, werden es ab dem 1. Januar 2021 automatisch 515 € pro Monat sein.
Dies sind die Sätze vom 1. Januar 2017:
1017: 2,1%
2018: 1,5%
2019: 2,0%
2020: 2,5%
2021: 3,0%
2022: 1,9%
2023: 3,4%
Nehmen wir nun an, es hat Sie nicht gestört, dass Sie diese Indexierung zahlen müssen, und die Person, an die Sie zahlen müssen, zum Beispiel Ihr Ex, wusste auch nichts davon. Das passiert den notwendigen Leuten. Es ist aber keine Entschuldigung dafür, dann nicht zu zahlen. Formal haben Sie dann in dieser Zeit Rückstände aufgebaut, die Sie noch bezahlen müssen. Vor allem bei hohen Beiträgen über einen langen Zeitraum hinweg kann sich dies erheblich summieren.
Doch nun zum Folgenden. Nehmen wir an, Sie streiten schon sehr lange über Unterhaltszahlungen. Sie sind bereits seit einem Jahr vor Gericht und das Gericht lehnt den Antrag auf Zahlung von (z. B.) Ehegattenunterhalt ab (es könnte natürlich auch Kindesunterhalt oder beides sein). Der Ehemann braucht nichts zu bezahlen. Die Ehefrau ist jedoch anderer Meinung und legt Berufung beim Berufungsgericht ein. Das Gericht sieht das anders und entscheidet am 8. Januar 2020, dass Herr mit Wirkung vom 1. September 2018 an Frau, sagen wir, 1.000,00 € zu zahlen hat. Was ist dann mit der Indexierung? Wird das nun ab dem 1. Januar 2019 gelten? Denn ist das nicht der "erste 1. Januar" nach dem 1. September 2018?
Die Antwort lautet: Die Indexierung dieser 1.000,00 € gilt ab dem 1. Januar 2021, d. h. ab dem "ersten 1. Januar" nach dem Datum des Gerichtsbeschlusses. Diesbezüglich gibt es einige Unklarheiten, aber unser höchstes Gericht, der Supreme Court, hat bereits 1974 (HR 29. November 1974, ECLI:NL:HR:1974:AC5511) entschieden, dass dies so ist.
Es lohnt sich, darauf zu achten, da dies in der Regel nicht im Urteil erwähnt wird, aber dennoch gilt. Sie wird oft in den Verträgen erwähnt. Der Indexsatz ist in der Regel bereits im Oktober bekannt und kann z. B. auf der Website des LBIO eingesehen werden. Sie wird in der Regel auch in überregionalen Zeitungen und auf großen Nachrichtenseiten veröffentlicht. Der Satz für 2021 beträgt 3 %. Wenn Sie also im Jahr 2020 500 € pro Monat gezahlt haben, werden es ab dem 1. Januar 2021 automatisch 515 € pro Monat sein.
Dies sind die Sätze vom 1. Januar 2017:
1017: 2,1%
2018: 1,5%
2019: 2,0%
2020: 2,5%
2021: 3,0%
2022: 1,9%
2023: 3,4%
Nehmen wir nun an, es hat Sie nicht gestört, dass Sie diese Indexierung zahlen müssen, und die Person, an die Sie zahlen müssen, zum Beispiel Ihr Ex, wusste auch nichts davon. Das passiert den notwendigen Leuten. Es ist aber keine Entschuldigung dafür, dann nicht zu zahlen. Formal haben Sie dann in dieser Zeit Rückstände aufgebaut, die Sie noch bezahlen müssen. Vor allem bei hohen Beiträgen über einen langen Zeitraum hinweg kann sich dies erheblich summieren.
Doch nun zum Folgenden. Nehmen wir an, Sie streiten schon sehr lange über Unterhaltszahlungen. Sie sind bereits seit einem Jahr vor Gericht und das Gericht lehnt den Antrag auf Zahlung von (z. B.) Ehegattenunterhalt ab (es könnte natürlich auch Kindesunterhalt oder beides sein). Der Ehemann braucht nichts zu bezahlen. Die Ehefrau ist jedoch anderer Meinung und legt Berufung beim Berufungsgericht ein. Das Gericht sieht das anders und entscheidet am 8. Januar 2020, dass Herr mit Wirkung vom 1. September 2018 an Frau, sagen wir, 1.000,00 € zu zahlen hat. Was ist dann mit der Indexierung? Wird das nun ab dem 1. Januar 2019 gelten? Denn ist das nicht der "erste 1. Januar" nach dem 1. September 2018?
Die Antwort lautet: Die Indexierung dieser 1.000,00 € gilt ab dem 1. Januar 2021, d. h. ab dem "ersten 1. Januar" nach dem Datum des Gerichtsbeschlusses. Diesbezüglich gibt es einige Unklarheiten, aber unser höchstes Gericht, der Supreme Court, hat bereits 1974 (HR 29. November 1974, ECLI:NL:HR:1974:AC5511) entschieden, dass dies so ist.